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   BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09 (8 C 5.08)   

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BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09 (8 C 5.08) (https://dejure.org/2009,14918)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2009 - 8 C 22.09 (8 C 5.08) (https://dejure.org/2009,14918)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - 8 C 22.09 (8 C 5.08) (https://dejure.org/2009,14918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtigung einer geltend gemachten Argumentation einer Partei durch das Gericht; Notwendigkeit der Anmeldung von vermögensrechtlichen Ansprüchen wegen der Entziehung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtigung einer geltend gemachten Argumentation einer Partei durch das Gericht; Notwendigkeit der Anmeldung von vermögensrechtlichen Ansprüchen wegen der Entziehung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08

    Bruchteilseigentum; Unternehmensbeteiligung; Zweigstelle eines Unternehmens;

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09
    (BVerwG 8 C 5.08) hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts.

    gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 BVerwG 8 C 5.08 wird zurückgewiesen.

    Sie haben durch ihr Zuwarten über einen so langen Zeitraum bei den anderen Beteiligten, insbesondere den Beigeladenen des Verfahrens BVerwG 8 C 5.08, den Eindruck hervorgerufen, dass sie selbst keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend machen.

  • BVerwG, 23.10.2003 - 7 C 62.02

    Globalanmeldungen der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung;

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09
    Denn sie setzten sich damit in Widerspruch zu dem Ziel des Vermögensgesetzes, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind (Urteil vom 23. Oktober 2003 BVerwG 7 C 62.02 Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30 S. 41 f.m.w.N.= BVerwGE 119, 145).
  • BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07

    Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09
    Ansprüche auf Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG sind dagegen erst im Jahre 1997 durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) neu geregelt worden (Urteile vom 7. März 2007 BVerwG 8 C 26.05 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66 und vom 28. August 1997 BVerwG 7 C 36.96 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 S. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 1 BvR 2275/07 juris).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07

    Bruchteilsrestitution; Mittel des Unternehmens; Änderung der Kapitalstruktur;

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09
    Durch die Neuregelung im Jahr 1997 sollte die Wiedergutmachung für den Entzug einer Unternehmensbeteiligung durch die Singularrestitution von Bruchteilseigentum ergänzt werden, um den Betroffenen die "wirtschaftliche Eigentümerstellung", wie sie zum Zeitpunkt der Entziehung der Unternehmensbeteiligung bestand, möglichst wieder einzuräumen (Urteil vom 2. April 2008 BVerwG 8 C 7.07 BVerwGE 131, 79 = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69 Rn. 26).
  • BVerwG, 07.03.2007 - 8 C 26.05

    Siedlungsunternehmen; Parzellierung; Unternehmen; gutgläubiger Erwerb;

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09
    Ansprüche auf Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG sind dagegen erst im Jahre 1997 durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) neu geregelt worden (Urteile vom 7. März 2007 BVerwG 8 C 26.05 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66 und vom 28. August 1997 BVerwG 7 C 36.96 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 S. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 1 BvR 2275/07 juris).
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 36.96

    Unternehmensrestitution - Anteilsrestitution - Einzelrestitution - Mittelbare

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09
    Ansprüche auf Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG sind dagegen erst im Jahre 1997 durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) neu geregelt worden (Urteile vom 7. März 2007 BVerwG 8 C 26.05 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66 und vom 28. August 1997 BVerwG 7 C 36.96 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 S. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 1 BvR 2275/07 juris).
  • BVerwG, 09.09.2011 - 8 B 15.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Zur Wahrung der Anmeldefrist mussten aber - bereits damals bestehende - vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Entziehung einer Anteilsbeteiligung angemeldet sein (Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 und Beschluss vom 27. Oktober 2009 - BVerwG 8 C 22.09 - juris Rn. 4 ff.).

    Er hat in diesen Entscheidungen nicht darauf abgestellt, dass die Antragsteller bis zum Ablauf der Anmeldefrist keine Ansprüche auf Bruchteilsrestitution angemeldet hatten, sondern allein darauf, dass sie vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung hätten anmelden müssen (Beschluss vom 27. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 3).

    Durch die Neuregelung im Jahr 1997 sollte die Wiedergutmachung für den Entzug einer Unternehmensbeteiligung durch die Singularrestitution von Bruchteilseigentum ergänzt werden, um den Betroffenen die "wirtschaftliche Eigentümerstellung", wie sie zum Zeitpunkt der Entziehung der Unternehmensbeteiligung bestand, möglichst wieder einzuräumen (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 8 C 7.07 - BVerwGE 131, 79 = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69 Rn. 26; Beschluss vom 27. Oktober 2009 a.a.O. juris Rn. 4).

    Der Charakter des § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG als ergänzende Singularrestitution - hier: zur Wiedergutmachung für den Entzug einer Unternehmensbeteiligung - rechtfertigt es, auch für die Ansprüche auf Restitution von Bruchteilseigentum darauf abzustellen, dass innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG Ansprüche auf Wiedergutmachung des Entzugs der Unternehmensbeteiligung - also nicht auf Bruchteilsrestitution - angemeldet worden sind (Beschluss vom 27. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 4).

    Die gegen die Entscheidung des Senats vom 27. Oktober 2009 - BVerwG 8 C 22.09 - erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09. Februar 2010 - 1 BvR 3059/09 - nicht zur Entscheidung angenommen.

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der im Verfahren BVerwG 8 C 22.09 (8 C 5.08), das ebenfalls Restitutionsansprüche wegen der bis 1945 erfolgten Schädigung der Firma O. & K. betraf, nahezu gleichlautend ausgeführt hatte:.

  • BVerwG, 30.04.2014 - 8 B 48.13

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    § 30 Abs. 1, § 30a VermG sollen eine zügige Individualisierung der nach dem Vermögensgesetz restitutionsbelasteten Vermögenswerte herbeiführen und einen schnellen Abschluss der Restitutionsverfahren im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gewährleisten (vgl. z.B. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - BVerwG 8 C 22.09 - juris Rn. 3 ff.).

    Dass auch die Geltendmachung der erst 1997 gesetzlich geregelten Ansprüche auf ergänzende Bruchteilsrestitution nach einer Unternehmens- oder Anteilsschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG eine Anmeldung der Unternehmens- oder Anteilsschädigung voraussetzen, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt (Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 29; Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 a.a.O. und vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f.),.

  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20

    Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein

    Grundlage einer solchen Restitution ist vielmehr die Anmeldung eines Anspruchs auf Restitution eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung nach Maßgabe von § 6 VermG (BVerwG, LKV 2010, 31 Rn. 29; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 8 C 22.09, juris Rn. 4; ZOV 2011, 226 Rn. 4), die auf das Grundstück, an dem später Miteigentumsanteile begründet werden sollen, "hinführt" (BVerwGE 161, 361 Rn. 19 f.).
  • VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08

    Ertragsanteil des Jagdgenossen; Notwendige Aufwendungen der Jagdgenossenschaft;

    Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 im Hinblick auf die mit der Möglichkeit der Maschinennutzung einhergehenden Kostenlast die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 07.02.2007 geltend gemacht hat, ist hierin mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ein widersprüchliches Verhalten zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2009 - 8 C 22/09 - ), nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 gerade auf die Nutzungsmöglichkeit der Maschinen gedrungen hat.
  • BVerwG, 10.12.2021 - 8 B 9.21

    Unbegründete Beschwerde gegen ein einen Rücknahme- und Erlösauskehrbescheid

    Weil der Gesetzgeber Ansprüche wegen der Entziehung einer Beteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erst 1997 und damit nach Ablauf der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG geregelt hat, genügt es zur Wahrung der Anmeldefrist für diese Ansprüche auch, dass - bereits vor Ablauf der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG bestehende - vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Entziehung von Anteilen an einem Unternehmensträger fristgemäß angemeldet wurden, zu dessen Vermögen der im Wege der Bruchteilsrestitution begehrte Vermögenswert gehört hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 und Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 8 C 22.09 - juris Rn. 4 ff. und vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - a.a.O.).
  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 3 B 370/21
    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Gehörsverletzung entscheidungserheblich gewesen ist, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Gerichts (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Aufl., 2018, § 152a Rdnr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.10.2009 - 8 C 22/09 -, juris Rdnr. 5 und BVerwG, Beschluss vom 22.10.2008 - 9 B 58/08 -, juris).
  • VG Berlin, 16.05.2013 - 29 K 328.11

    Auskehrung des Erlöses für ein Grundstück in Berlin-Mitte nach dem VermG,

    So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es der Charakter des § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG als ergänzende Singularrestitution zur Wiedergutmachung für den Entzug einer Unternehmensbeteiligung rechtfertige, auch für die Ansprüche auf Restitution von Bruchteilseigentum darauf abzustellen, dass innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG Ansprüche auf Wiedergutmachung des Entzugs der Unternehmensbeteiligung - also nicht auf Bruchteilsrestitution - angemeldet worden seien (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 8 C 22.09 -, juris Rdnr. 3, und vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 -, ZOV 2011, 226 = juris Rdnr. 4).
  • VG Regensburg, 12.10.2020 - RN 4 K 18.939

    Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung eines Anteils am Reinertrag der

    Zwar gilt auch im öffentlichen Recht, dass man ein widersprüchliches Verhalten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen muss (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2009 - 8 C 22/09 - juris Rn. 4), jedoch reicht nach der Überzeugung des entscheidenden Gerichts hierfür eine rein tatsächliche und im Übrigen von der Klägerseite bestrittene Mitnutzung nicht aus.
  • VG Halle, 25.01.2013 - 7 A 96/11

    Erstattung von Mietkosten gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG; Einwand des Missbrauchs

    Das in § 42 AO enthaltene Verbot des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist eine spezialgesetzliche Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der die gesamte Rechtsordnung durchzieht und auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8. Dezember 2009 - Au 3 K 09.142 - juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 65.00 - vom 27. Oktober 2009 - 8 C 22.09, 8 C 5.08 - Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 15.07 -).
  • VG Aachen, 24.10.2012 - 3 K 684/10

    Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung eines

    Der Zulässigkeit der Baunachbarklage steht bereits die Vorschrift des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entgegen, vgl. zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 8 C 22.09 - juris, weil deren Erhebung sich nach Auffassung der Kammer als treuwidrige und damit unzulässige Rechtsausübung erweist.
  • VG Aachen, 14.05.2010 - 3 L 153/10

    Treuwidrige und unzulässige Rechtsausübung im Falle der Geltendmachung von

  • VG Augsburg, 08.12.2009 - Au 3 K 09.142

    Projektförderung; Europäischer Sozialfonds; Langzeitarbeitslose; Transparenz

  • VG Würzburg, 05.08.2015 - W 2 K 13.594

    Wasserverbrauchs- und Kanalbenutzungsgebühren

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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